Worum es geht
Die EU-Verordnung 2019/947 regelt den Drohnenbetrieb in der gesamten Europäischen Union und ist seit dem 31.12.2020 in Kraft. Mehrere Übergangsregeln laufen 2026 endgültig aus – das betrifft besonders Drohnendienstleister und ihre Auftraggeber.
Drei Kategorien – nur eine ist für die meisten relevant
Die EU-VO unterscheidet drei Betriebskategorien:
- Offene Kategorie (Risikoarm, ohne Genehmigung): Für die meisten Foto- und Inspektionsflüge unter 120 m, abseits von Menschenansammlungen
- Spezielle Kategorie (mit Risikobewertung, mit Genehmigung): Für anspruchsvolle Szenarien wie Flüge über Personen, Industrieanlagen oder städtischen Bereich
- Zertifizierte Kategorie (wie bemannte Luftfahrt): Für Personentransport und ähnliches – für Drohnenservice derzeit nicht relevant
Für Auftraggeber bedeutet das: Der Drohnendienstleister muss vor dem Flug klar sagen können, in welcher Kategorie er operiert.
Was zum 31.12.2025 ausläuft
Bis Ende 2025 durften „Bestandsdrohnen” ohne C-Klassifizierung in der Offenen Kategorie A1 und A3 mit gewissen Übergangsregelungen geflogen werden. Ab 2026 ist Schluss mit der pauschalen Erlaubnis. Drohnen brauchen jetzt eine CE-Klassenmarkierung (C0 bis C4), sonst müssen sie in der A3-Subkategorie geflogen werden, also weit weg von unbeteiligten Personen.
Für Auftraggeber heißt das: Lassen Sie sich vom Drohnendienstleister die Klassenmarkierung der eingesetzten Drohnen zeigen. Bei uns: DJI Mavic 3 Pro mit C1, DJI Inspire 3 in der Speziellen Kategorie, DJI Matrice 30T mit C2 für Inspektionsflüge.
Personenüberflug – wann darf man, wann nicht?
In der Offenen Kategorie ist Folgendes erlaubt:
- A1 (C0/C1, <250 g/<900 g): Überflug einzelner Personen erlaubt, keine Menschenansammlungen
- A2 (C2, <4 kg): Mindestabstand 30 m zu Personen (5 m im Slow-Mode)
- A3 (C3/C4, <25 kg): Nur „Far from People” – 150 m Abstand zu Wohn-, Gewerbe- und Industriegebieten
Wer also wirklich über Menschenansammlungen fliegen will – etwa bei Konzerten oder Stadtfesten – braucht eine Genehmigung in der Speziellen Kategorie. Das ist mit erheblichem Aufwand verbunden und nicht spontan zu organisieren.
SORA-light und Standardszenarien
Für viele Industrie- und Inspektionseinsätze gibt es seit 2024 die Möglichkeit, mit Standardszenarien (STS-DE-01, STS-DE-02) zu arbeiten – das vereinfacht den Antragsprozess deutlich. Wir haben für mehrere Routineeinsätze (Werksgelände, PV-Felder) entsprechende Betriebshandbücher hinterlegt.
Versicherung – nicht verhandelbar
Eine gewerbliche Drohnen-Haftpflichtversicherung ist Pflicht. Sie ist nicht in privaten Haftpflichtpolicen enthalten und muss bei jedem Flug nachweisbar sein. Unsere Police deckt 5 Mio. € ab und wird auf Anfrage als Nachweis zur Verfügung gestellt.
Naturschutz – das vergessene Thema
EU-VO regelt den Luftraum. Was sie nicht regelt: Naturschutzrecht. In Hohenlohe gibt es über 20 Naturschutzgebiete, der Naturpark Schwäbisch-Fränkischer Wald, das Kocher- und Jagsttal mit FFH-Status. In diesen Bereichen ist der Drohneneinsatz nur mit Sondergenehmigung möglich. Wir prüfen das vor jedem Auftrag – wer das nicht tut, riskiert vierstellige Bußgelder und Image-Schaden.
Was Sie als Auftraggeber prüfen sollten
- Versicherungsnachweis (mindestens 1 Mio. €, besser 5 Mio. €)
- EU-Drohnenführerschein A1/A3 und A2 für den ausführenden Piloten
- e-ID-Aufkleber an der Drohne (LBA-Registrierung)
- CE-Klassenmarkierung der Drohne
- Konzept zum Naturschutz für sensible Bereiche
- Betriebshandbuch für Flüge in der Speziellen Kategorie
Wenn ein Dienstleister hier nicht sauber liefern kann, ist das ein Warnsignal.
Fazit
Drohnenservice 2026 ist kein Wild-West-Geschäft mehr. Wer es professionell macht, hat Papierkram, Versicherung, Klassenmarkierung und Genehmigungen im Griff. Wer es nicht macht, fliegt rechtlich auf dünnen Eis – und überträgt das Risiko an den Auftraggeber.